Inhalt und Gliederung der Personalakte

 

 

  

  • Wiedervorlagesystem für zu entfernende Unterlagen
  • Sorgfältige Führung des Aktenverzeichnisses (Grundakte, Teilakte, digital)
  • Unterscheide Personalaktenvorgänge und Sachaktenvorgänge
  • Keine fremden Namen
  • Erst Ablage in Teilakte prüfen, dann in Grundakte
  • Abdrucke zur Nebenakte
  • Restakte darf nur Reste enthalten, keine „doppelte“ Personalakte

 

  

Übersicht:

 

 

1. Äußere Form der gesamten Personalakte

 

2. Formelle Vorgaben für den Inhalt: Unterlagen

 

3. Grundakte A

 

4. Teilakten

 

5. Nebenakten

 

6. Vorakten

 

7. Digitale Akte / Hybridakte

 

8. Restakten

 

9. Entfernung von Unterlagen

 

10. Verlust der Personalakte

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

 

 

Art. 104 BayBG Führung der Personalakte

 

(1) 1Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. 2Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. 3Eine Beschäftigungsbehörde, die nicht zugleich personalverwaltende Behörde ist, oder weitere personalverwaltende Behörden dürfen eine weitere Personalakte (Nebenakte) aus Unterlagen führen, die sich auch in der Grundakte oder Teilakten befinden, soweit deren Kenntnis für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 4In der Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(2) 1Die Personalakte kann in Teilen (Hybridakte) oder vollständig elektronisch geführt werden. 2Gehen elektronische Unterlagen auf die Erfassung papiergebundener Unterlagen zurück, darf auch die ursprüngliche Papierfassung gesondert zu Beweiszwecken aufbewahrt werden. 3Im Übrigen gelten für die Papierfassung die personalaktenrechtlichen Vorschriften entsprechend. 4Bei der Erfassung ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. 5Bei Hybridakten ist im Verzeichnis nach Abs. 1 Satz 4 anzugeben, welche Aktenteile in welcher Form geführt werden.

(3) 1Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. 2Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

 

 

 

 

Art. 106 BayBG Anhörung

 

1Beamte und Beamtinnen sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. 2Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

 

 

 

 

Art. 109 BayBG Entfernung von Unterlagen aus Personalakten

 

(1) 1Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,

1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,

2. falls sie für Beamte und Beamtinnen ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

2Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 beginnt bei neuen Sachverhalten im Sinn dieser Vorschrift oder bei Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens erneut. 3Satz 2 gilt nicht, wenn sich der neue Vorwurf als unbegründet oder falsch herausstellt.

(2) 1Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. 2Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

 

 

 

§ 106 Personalakte

(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich oder elektronisch fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf.

 

 

 

 

 

§ 109 Anhörungspflicht

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

 

 

 

 

 

§ 112 Entfernung von Unterlagen

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,

1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, oder

2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

 

 

 

1. Äußere Form der gesamten Personalakte

 

 

 

 

 

2.4. Äußere Form

Die Abheftung erfolgt in Buchform. Für die Teilakten D, E.1, E.2 und F sind einzelne

Hefter vorzusehen.

Die Personalaktenhefter bzw. Einlegeblätter der Personalakte für die Grund- und

Teilakten sind mit dem entsprechenden Buchstaben und der Inhaltsangabe zu

versehen.

Die Personalakten schwerbehinderter Menschen sind auf dem

Deckblatt der Grundakte mit dem Vermerk („S“) deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

 

Grundakten, Teilakten und Unterteilungen von Teilakten sind für sich getrennt, an der rechten oberen Ecke der Vorderseite des Blattes, durchlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerieren.

  

 

2. Formelle Vorgaben für den Inhalt: Unterlagen

  

Urkunden sind grundsätzlich nicht im Original zu den Akten zu nehmen. Abschriften, Durchschriften oder Ablichtungen von Schriftstücken, die zu den Personalakten genommen werden, müssen, soweit sie für das Dienstverhältnis wesentlich sind oder Anspruch begründenden Charakter haben, deutlich beglaubigt sein.

Von Bescheiden oder Verfügungen, die mehrere Beamtinnen und Beamte betreffen, ist eine auszugsweise Kopie, die nur den Namen der jeweiligen Beamtin oder des jeweiligen Beamten enthält, zur Personalakte zu nehmen.

 

  

3. Grundakte 

  

Die Grundakte beinhaltet die Grundbestandteile, insbesondere Unterlagen über die bisherige berufliche Tätigkeit, die Vorverwendungen (historischer Ablauf), Unterlagen zu Vereidigung, Belehrungen, Verpflichtungserklärung und die Personenstandsurkunden (z.B.: Lebenslauf, Zeugnisse, Bachelor-, Diplom-und Masterurkunden, Arbeitsverträge, Nachweise über Wehr-, Zivil- und Freiwilligendienste). Vorgänge über die Beendigung des Beamtenverhältnisses bilden den Abschluss der Grundakte.

  

Aufbau der Grundakte:

 

  

 

1. Vorblatt

In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten

aufzunehmen (Vorblatt zur Personalakte). Hierzu gehören auch gegebenenfalls bestehende elektronische Bestandteile (z. B. EPOS, Urlaubsdatei). Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis auf.

 

Die Beschäftigungsdienststelle ist verpflichtet, gemäß § 106 Abs. 2 Satz 4 BBG, einen Hinweis auf die vorhandene Nebenakte auf dem Vorblatt zur Personalakte anzubringen.

 

2. Der Grundakte ist ein Inhaltsverzeichnis vorzuheften.

 

3. Personalbögen

 

4. Einzelvorgänge

 

 

 

 

Personalbögen:

  

Die Personalbögen, die zu Beginn des Dienstverhältnisses ausgefüllt werden, sind in die Grundakte aufzunehmen (Anlage 2 und Anlage 2a).

Veränderungen zu den Personalbögen sind auf dem hierfür vorgesehenen Ergänzungsblatt zum Personalbogen (Anlage 3) einzutragen. Auf dem Ergänzungsblatt zum Personalbogen ist die jeweils aktuelle Anschrift mit Bleistift einzutragen. Bei Änderung der Anschrift ist diese auszuradieren und durch die neue Anschrift zu ersetzen. Die Änderungsmitteilung der Beamtin oder des Beamten ist zur Grundakte zu nehmen.

 

 

 

Einzelvorgänge:

  

3.2.4. Personenstandsurkunden

Die Grundakte enthält Unterlagen zum aktuellen Personenstand der Beamtin

oder des Beamten.

Nach Ehescheidung ist die Heiratsurkunde zu entfernen und nur der Tenor

des Scheidungsurteils in die Grundakte aufzunehmen. Die Regelungen zum

Versorgungsausgleich (Nr. 3.7) sind zu beachten.

 

3.2.5. Gesundheitszeugnisse

Ärztliche Unterlagen und Zeugnisse, welche im Rahmen des Dienstverhältnisses

zugegangen sind, werden in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt. Das gilt

auch für die amts- bzw. polizeiärztliche Attestierung der gesundheitlichen Eignung

für die Einstellung in das Beamtenverhältnis sowie die Übernahme in das

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Der Umschlag ist mit der Kennzeichnung „Ärztliche Unterlagen“ und dem Anlass, für

den die Unterlagen angefordert wurden, zu versehen und darf nur von dem für die

konkrete Fallbearbeitung bzw. Personalentscheidung zuständigen Personalsachbearbeiter

geöffnet werden. Das Öffnen und Schließen des als „Ärztliche Unterlagen“ gekennzeichneten Umschlags ist mit der Unterschrift und Datumsanzeige sowie mit dem Aufdruck

„Vertrauliche Personalsache

Darf nur vom zuständigen Personalsachbearbeiter

geöffnet werden“

zu versehen.

 

3.2.6. Schwerbehinderte Menschen

Bei schwerbehinderten Menschen ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises,

bei Gleichgestellten eine Kopie des Gleichstellungsbescheides in die Grundakte

aufzunehmen. Die Personalakten schwerbehinderter Menschen sind auf dem

Deckblatt der Grundakte mit dem Vermerk („S“) deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

 

  

 

4. Teilakten

  

Teilakten enthalten eigenständige Vorgänge. Sie können bei Bedarf angelegt werden für Unterlagen, die nicht in der Grundakte enthalten sind.  Für die Unterlagen über Beihilfen ist zwingend die Führung einer Teilakte getrennt von den übrigen Personalakten vorgeschrieben, § 108 Abs. 1 Satz 1.

  

Jeder Teilakte ist ein Inhaltsverzeichnis vorzuheften.

Zu unterscheiden sind hierbei die Teilakten, die losgelöst von der Grundakte als externe Teilakte zu führen sind (z. B. Beihilfe, Fürsorgeangelegenheiten, Heilfürsorge etc.) und die Teilakten, die die Grundakte ständig und grundsätzlich begleiten.

 

  

3.3. Teilakte B

Die Teilakte B soll ein Bild über den beruflichen Werdegang der Beamtin oder des

Beamten seit der Bewerbung und Einstellung vermitteln. Sie enthält

Unterlagen über die Begründung des Dienstverhältnisses und den

beruflichen Werdegang (z.B. Ernennungen, Abordnungen, Versetzungen, Lehrgangsbescheinigungen).

 

3.4. Teilakte C

Die Teilakte C enthält die Beurteilungen für die Beamtin oder den Beamten.

 

3.5. Teilakte D

Die Teilakten zu den Rechnungsvorgängen und in Fürsorgeangelegenheiten werden bei den für die Bearbeitung zuständigen Dienststellen geführt.

 

3.6. Teilakte E

Die Teilakte E wird bei Bedarf angelegt. In Betracht kommen z.B. Unterlagen zu Disziplinar- und Strafverfahren.

 

3.7. Teilakte E 1

Die Teilakte E 1 enthält Unterlagen zum Versorgungsausgleich.

Das Scheidungsurteil mit Rechtskraftbestätigung ist mit dem Tenor und insoweit aufzunehmen als ein Versorgungsausgleich bereits bei der Ehescheidung festgesetzt wurde. Das Datum der Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs muss hieraus hervorgehen. Bei vom Scheidungsverfahren abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren ist die rechtskräftige Festsetzung des Versorgungsausgleichs zu gegebener Zeit aufzunehmen.

 

3.8. Teilakte E 2

In die Teilakte E 2 sind Unterlagen zu Dienstunfalluntersuchungen aufzunehmen.

 

 

5. Nebenakten

  

Nebenakten dürfen nur geführt werden, wenn

 

·       mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind (z.B. gestufte Beförderungsvorgänge oder Zuständigkeitsteilung)

 

·       die personalverwaltende Stelle nicht mit der Beschäftigungsbehörde identisch ist (mehrstufiger Verwaltungsaufbau).

 

Nebenakten dürfen nur Unterlagen enthalten, die im Original oder als beglaubigte Kopie in der Grundakte oder Teilakte vorhanden sind (Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakte – die Nebenakte ersetzt nicht und ergänzt nicht die Personalakte).

  

Nebenakten können auch als Grundakte oder Teilakte geführt werden (sog. Nebengrundakte oder Nebenteilakte).

  

4.2. Nebenakten

Nebenakten (Nr. 2.3.1) sind nur so lange zu führen, wie es erforderlich ist. Erübrigt

sich die Weiterführung der Personalnebenakte, beispielsweise bei Versetzung zu

einer anderen Dienststelle, so ist sie zu vernichten.

  

6. Vorakten

 

Die Personalakte aus Vortätigkeiten bei einem anderen Dienstherrn oder auch Referendarakten sind in die Grundakte und Teilakte einzuordnen.

 

Zuständig sind die Mitarbeiter, die die Personalakte verwalten.

  

4.1. Vorakten

Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 BBG ist über jede Beamtin und jeden Beamten nur eine Personalakte zu führen. Bei Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten ist die Personalakte der früheren Behörde (Vorakte) von der aufnehmenden Behörde in der für den Geschäftsbereich des BMI vorgegebenen Struktur weiterzuführen. Wurde bereits eine neue Personalakte angelegt, ist die Vorakte aufzulösen. Die Vorakte ist in die Personalakte bei der neuen Beschäftigungsdienststelle einzugliedern, indem die dort fehlenden Unterlagen aus der Vorakte aufgenommen werden.

  

 

5.1. Bereinigung der Vorakten

In den Behörden vorhandene Vorakten aus früheren Beschäftigungsbehörden einer Beamtin oder eines Beamten sind in die Personalakte der Dienststelle einzugliedern. Dabei sind die Vorakten hinsichtlich zwingend zu übernehmender Unterlagen durchzusehen. Einzugliedern sind alle Vorgänge, die die Rechtsstellung und die dienstliche Verwendung der Beamtin oder des Beamten zum Gegenstand haben oder in sonstiger Weise ihre oder seine Rechte und Pflichten betreffen. Diese sind auf offenkundige Personalaktenqualität und hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Aufbewahrung nach § 113 BBG sowie im Hinblick auf die

Entfernung und Vernichtung nach § 112 BBG zu prüfen. Aus den Vorakten sind in die Personalakte insbesondere folgende Bestandteile einzufügen:

• Personalbogen, sofern kein aktueller Personalbogen vorliegt,

• Personenstandsurkunden, bei Scheidungsurteil Auszug aus dem Tenor und ggf. Unterlagen nach Nr. 3.7,

• Nachweise über Berufsausbildung, Studienabschlüsse und Qualifikationen, einschließlich Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise,

• Gesundheitszeugnisse, ärztliche Stellungnahmen zur gesundheitlichen Eignung für eine bestimmte Verwendung (in einem verschlossenen Umschlag),

• Nachweis über Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung,

• Nachweise über Wehr-, Ersatz- und Bundesfreiwilligendienste,

• Unterlagen über Vereidigung, Gelöbnis, Ernennungen, Dienstjubiläen,

• Unterlagen zu Laufbahnbefähigung und -wechsel, Festsetzung der Erfahrungsstufe nach dem Bundesbesoldungsgesetz,

• Personalverfügungen über Dienstpostenübertragungen, Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen, Zuweisungen,

• Dienstliche Beurteilungen, Dienstzeugnisse,

• Unterlagen über Teilzeitbeschäftigung, Urlaub ohne Dienstbezüge,

• Abschließende Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, aus dem Dienstverhältnis, soweit diese für das Dienstverhältnis relevant sind.

Dabei sind die in die Personalakte zu übernehmenden Bestandteile der Vorakte(n) chronologisch zu ordnen. Die Inhaltsverzeichnisse der Personalakte sind an die Änderungen anzupassen bzw. neu anzulegen. Die übrigen Unterlagen sind zu vernichten.

 

  

7. Digitale Akte / Hybridakte

  

Hybridakte:

Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich oder elektronisch fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis in der Grundakte auf.

 

 

 

8. Restakten

 

In bestimmten Fällen verbleibt auch bei einer Weitergabe der Personalakte an eine andere Dienststelle oder bei Vernichtung der Personalakte ein „gewisser Rest“ an Unterlagen bei der Dienststelle, sog. Restakte.

  

Es handelt sich um folgende Fälle:

 

1)    Bei Beamten, die wegen Versetzung oder durch Beendigung der Abordnung ausscheiden.

 

·       Abdruck des Versetzungsschreibens oder Ende der Abordnung,

 

·       Schreiben Übersendung der Personalakte an die aufnehmende Dienststelle,

 

·       Empfangsbekenntnis.

 

·       Evtl. Nachweise zu Abfindungszahlungen

 

2)    Bei Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden.

 

3)    Bei Beamten mit Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag.

 

  

4.3.1. Führung von Personalrestakten

 

4.3.1.1. Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden

Für Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und deren Personalakten bei der zuständigen Bundesfinanzdirektion weitergeführt werden (siehe Nr. 4.3), wird eine Personalrestakte weitergeführt. Diese Personalrestakte enthält die für die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 46 BBG erforderlichen Personalaktendaten. Dies sind insbesondere:

- Kopie des Personalbogens und der letzten Ernennungs- sowie der

Ruhestandsurkunde,

- alle Unterlagen, die das Verfahren der Zurruhesetzung wegen

Dienstunfähigkeit betreffen,

- (amts-)ärztliche Untersuchungsergebnisse im verschlossenen Umschlag.

Die Personalrestakte wird fünf Jahre nachdem die Beamtin/der Beamte die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat, vernichtet.

 

4.3.1.2. Versetzungen mit Versorgungslastenteilung

Beamtinnen und Beamten, bei denen auf Grundlage des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln eine Versorgungslastenteilung erfolgte, wird je ein Exemplar der Dokumentation und des Nachweises über die Abfindungszahlung in der Personalrestakte und in der Besoldungsrestakte verwahrt. Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich nach den Aufbewahrungsfristen für Personalakten.

 

4.3.1.3. Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag gem. § 56 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)

Bei Beamtinnen und Beamten in Auslandsverwendungen mit Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag ist in Bezug auf die Dokumentation und Nachweisführung der Zahlbarmachung des Auslandsverwendungszuschlages das Rundschreiben des BMI vom 15. Februar 2012 – D 2 – 211 410/7 (Anlage 10) zu beachten.

 

 

 

9. Entfernung von Unterlagen

  

5.2.1. Entfernung und Vernichtung

5.2.1.1. Unterlagen gemäß § 112 Bundesbeamtengesetz

Unterlagen gemäß § 112 Bundesbeamtengesetz über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen sind, soweit es sich nicht um Disziplinarvorgänge gemäß § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetztes handelt, falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, unverzüglich, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig oder nachteilig werden könnten, sind sie nach zwei Jahren auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu entfernen, und zu vernichten. Hierunter fallen auch Disziplinarvorgänge, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben. Die Regelung gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist wird durch neue Sachverhalte in diesem Sinne oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen, soweit sich der neue Vorwurf nicht als falsch oder unbegründet erweist.

Nach zwei Jahren sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zu entfernen und zu vernichten:

• Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte

sind, und

• Auskünfte aus dem Bundeszentralregister (BZR).

Die Frist wird durch neue Sachverhalte in diesem Sinne oder durch die Einleitung eine Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen, soweit sich der neue Vorwurf nicht als falsch oder unbegründet erweist.

Für das Anschreiben zur Entfernung und Vernichtung von Auskünften aus dem BZR ist das beigefügte Muster Anlage 4 zu verwenden. Dieses Schreiben wird zur Personalakte genommen. Stimmt die Beamtin oder der Beamte der Entfernung und Vernichtung der Auskunft aus dem BZR zu, wird die BZR-Auskunft der Personalakte entnommen und vernichtet. An die Stelle der BZR-Auskunft tritt die Zustimmungserklärung der Beamtin oder des Beamten.

 

5.2.1.2. Unterlagen gemäß § 16 Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Eintragungen zu Disziplinarmaßnahmen sind nach Eintritt des Verwertungsverbotes der Disziplinarmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 BDG aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Das Gleiche gilt für Vorgänge nach § 16 Abs. 4 BDG, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben.

Die Beamtin oder der Beamte ist zuvor über die bevorstehende Entfernung und Vernichtung der Unterlagen zu informieren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgänge nur auf Antrag in der Personalakte verbleiben oder gesondert aufbewahrt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens über die bevorstehende Vernichtung zu stellen. Wird der Antrag gestellt, ist er zur Personalakte bzw. bei beantragter gesonderter Aufbewahrung zu den Disziplinarunterlagen zu nehmen. Das Verwertungsverbot ist bei den Eintragungen zu vermerken.

 

5.2.1.3. Vernichtung von Sachvorgängen

Werden Unterlagen nach Nr. 5.2.1.1 und Nr. 5.2.1.2 entfernt und vernichtet, sind auch alle dazu vorhandenen Sachvorgänge und Anschreiben zu vernichten. Das Gleiche gilt für die automatisiert gespeicherten Daten. Im Übrigen sind Sachakten zu vernichten, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

 

  

Müssen Blätter entfernt werden, ist an Ihrer Stelle ein Fehlblatt gemäß Anlage 5

einzulegen. Die Entnahme ist auf dem Fehlblatt unter Angabe der Seitenzahlen und

der entnommenen Blätter durch die zuständige Bearbeiterin oder den zuständigen

Bearbeiter zu vermerken.

 

 

10. Verlust der Personalakte

 

 

6.6. Verlust der Personalakte

Bei Verlust der Personalakte sind durch die personalaktenführende Stelle unverzüglich Nachforschungen anzustellen. Bleiben diese ohne Erfolg, ist eine neue Personalakte anzulegen. Auf dem Kopf des Inhaltsverzeichnisses der neuen Personalakte ist zu vermerken, dass die bisherige Personalakte verloren gegangen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist über den Verlust zu informieren.