Signaturen

 

 

 

Ausgangspunkt

Elektronischer Rechtsverkehr / eGovernement / eBusiness: eIDAS-Verordnung

Abgabe von Erklärungen gegenüber einem Dritten

 

 

Fünf zentrale Anforderungen

(1)  Identifizierung / Authentifizierung

(2)  Unveränderlichbarkeit

(3)  Juristische Form

(4)  Zeitpunkt

(5)  Verschlüsselung

 

Identfizierung: eID - authega, nPA

 

Unveränderlichbarkeit: fortgeschrittene elektronische Signatur / Siegel

 

Juristische Form: qualifizierte elektronische Signatur, u.U. De-Mail

 

Zeitpunkt: Zeitstempel

 

Verschlüsselung: Verschlüsselungssoftware (keine Frage der Signatur)

 

 

Signieren elektronisch erstellter Dokumente

"Abschluss" des elektronischen Erstellungsprozesses

 

 

“Nutzbarmachung” für das Scannen

Bestätigung der Ausführung eines Prozesses, nämlich des Scannens des Papierdokuments und der Identität (!) von Papierdokument und elektronischem Dokument.

 

 

Signaturen

Elektronische Signatur ist ein Rechtsbegriff (Art. 3 Nr. 10 eIDAS-Verordnung). Digitale Signatur ist der technische Begriff für elektronische Signaturen.

 

Unter einer elektronischen Signatur versteht man Daten, die einem elektronischen Dokument beigefügt werden, um die Authentizität und Integrität dieses Dokuments zu bestätigen.

 

 

Signaturen nach eIDAS-Verordnung

(1)  Einfache elektronische Signatur (EES)

(2)  Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES): Dokumentenintegrität und Authentifizierung des Urhebers / Unterzeichners

(3)  Qualifizierte elektronische Signatur (QES): formersetzend, § 126a BGB, § 3a VwVfG (ebenfalls formersetzend: De-Mail, § 3a VwVfG

 

 

Die QES ist technisch und organisatorisch deutlich aufwändiger als die FES.

 

Für die FES benötigt man „lediglich“ ein Softwarezertifikat, das relativ unkompliziert beschafft werden kann.

 

Die QES verlangt demgegenüber zwei zusätzliche Maßnahmen:

 

(1)  Die Erstellung der Signatur mittels einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSEE), z.B. einer Smartcard oder einer cloudbasierten Lösung

 

(2)  Die zweifelsfreie Identifikation des Zertifikatsempfängers vor Zuteilung der Zertifikate.

 

 

Technische Umsetzung der Signatur

Kern einer digitalen Signatur ist ein verschlüsselter Hashwert (digitale Prüfsumme der signierten Daten). Die Prüfsumme kann mit Hilfe des in der Signatur mitgeführten und zum Private Key korrespondierenden öffentlichen Schlüssels (Public Key - PKI) entschlüsselt warden. Sodann wird erneut der Hastwert gebildet und dann wiederum mit dem ursprünglichen Hashwert verglichen. Durch diesen Vergleich mit dem ursprünglichen Hashwert kann die Integrität von signierten Daten ermittelt und somit erkannt werden, ob Veränderungen an den Daten bzw. dem Dokument nach der Signaturerstellung vorgenommen wurden (nicht aber, welche Veränderungen vorgenommen wurden).

 

 

Formen

  • Einzelsignatur
  • Massensignatur (automatisierte Signatur im batch(Stapel)-Verfahren)

 

 

Elektronisches Siegel

  • elektronische Siegel (wesentlicher Unterschied zur Signatur: Zuordnung zu einer juristischen statt einer natürlichen Person („Organisationszertifikate“).
    • dient dem Nachweis der Authentizität und Integrität
    • elektronisches Siegel entspricht einer elektronischen Signatur basierend auf einem Or­ganisationszertifikat
  • Siegel hat identischen Beweiswert wie qeS bzgl. Schutzziele Authentizität und Integrität, aber technisch deutlich einfacher
  • aber kein Ersatz für handschriftliche Unterschrift

 

 

Zeitstempel

Zeitstempel dienen der zeitliche Fixierung eines Dokumentenstatus sowie der elektronischen Archivierung von Dokumenten Zweck der Stempelung ist der Nachweis, dass der Dokumenteninhalt seit dem Zeitpunkt seiner Stempelung nicht verändert wurde.

 

 

Kombination von Signatur und Zeitstempel

Mit qualifizierten Signaturen kann die Signaturerstellungszeit nicht festgehalten werden. Durch die Kombination mit einem Stempel kann der Nachweis geführt werden, dass eine Signatur zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt wurde (z.B. zu einem Zeitpunkt, in dem das Zertifikat noch gültig war).

 

Rechtswirkung der qualifizierten elektronischen Signatur im Gerichtsverfahren:

 

 

§ 46 Abs. 2 ArbGG

 

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren finden nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 495 ZPO die §§ 355 ff. ZPO zum Beweisrecht in vollem Umfang Anwendung.

 

  

 

§ 98 VwGO

 

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

 

  

 

§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente

 

(3) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.

 

  

 

§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

 

Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.

 

 

 

§ 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

 

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

 

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.