Zu unterscheiden ist zwischen
Zur Personalakte gehören prinzipiell nur Unterlagen. Reine Daten gehören in ein Personalverwaltungssystem.
Freilich enthalten auch die Personalaktenunterlagen Daten, die sog. Personalaktendaten (ieS).
Personalaktendaten ieS können auch in Sachakten vorkommen, müssen aber stets in einer Unterlage in der Personalakten enthalten sein.
Personalaktendaten iwS dürfen niemals in einer Personalakte (in Form einer Unterlage) abgelegt werden.
Nach § 50 BeamtStG ist für jeden Beamten eine Personalakte zu führen.
Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Alle anderen Unterlagen gehören in Sachakten.
7.1. Sachakten
Sachakten sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis zu trennenden Zwecken, dienen. Sachakten dürfen nicht den Charakter einer Personalakte haben. Sie sind grundsätzlich themenbezogen anzulegen. Innerhalb des Sachthemas kann eine namensbezogene Unterteilung erfolgen. Die Sachakte darf aufgrund ihres Gesamtinhalts jedoch nicht zu einer „zweiten Personalakte“ werden.
Folgende Unterlagen haben Sachaktenbezug (exemplarische Auflistung):
• Entwürfe von Schreiben,
• Personalratsbeteiligungen,
• Veranstaltungsprogramme, Zuweisung zu einem Lehrgang,
• Übersendungsschreiben,
• Anforderungen von Beurteilungen,
• Genehmigungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken,
• E-Mail-Schriftwechsel,
• Vorgänge der Personalplanung, Geschäftsverteilung,
• Stellenausschreibungen,
• Bewerbungen (soweit nicht ausnahmsweise, aus Gründen der
Personalplanung eine andere Festlegung erfolgt ist oder es sich um
erfolgreiche Bewerbungen handelt),
• Bestandteile von Prozessakten,
• Widerspruchsbescheide, sofern eine abschließende Entscheidung durch Gerichtsbeschluss oder Urteil vorliegt,
• Bestandteile von Prüfungsakten,
• Bestandteile von Sicherheitsakten,
• Bestandteile von Ausbildungsakten,
• Sachbeschwerden,
• Aussagegenehmigungen,
• Zeichnungsbefugnis,
• Vorschlagswesen,
• Leitungsvorlagen,
• Glückwunschschreiben,
• Sozialfragebögen,
• Dienstpläne.
Entscheidend ist stets, ob ein unmittelbarer und ein innerer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass alle Unterlagen, bei denen "lediglich"
mit dem Dienstverhältnis besteht, nicht zur Personalakte, sondern zu einer Sachakte gehören. Die entsprechenden Daten können als Personalaktendaten iwS oder als Personalaktendaten im materiellen Sinn (im Unterschied zu den Personalaktendaten im formellen Sinn, wobei formell den formalen Bezug zur Personalakte meint) bezeichnet werden. Insgesamt können sie als Personaldaten zusammengefasst werden.
Die vier Kategorien sind abschließend. Eine weitere Kategorie von Personaldaten gibt es nicht, da es begrifflich nicht vorstellbar ist, dass es Personal-Daten geben kann, ohne dass zumindest ein mittelbar äußerer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht.
gelb: Personalaktendaten ieS rot: Personalaktendaten iwS
Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
Der Begriff der Personenbezogene Daten ist nicht deckungsgleich mit den personalaktenrechtlichen Begriffen. Freilich sind alle Personaldaten zugleich personenbezogene Daten.
Der Autor der Website:
Dr. Michael Luber, LL.M.Eur. ist Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Er ist Leiter des Personal- und Grundsatzreferats der Personalabteilung des Ministeriums und stellvertretender Abteilungsleiter. Zuvor war er u.a. in der Bayerischen Staatskanzlei tätig. Herr Dr. Luber arbeitet an verschiedenen beamtenrechtlichen (Online-)Kommentaren mit und ist Mitautor von Monographien zum Neuen Dienstrecht in Bayern, zum Amtshaftungsrecht (www.staats-haftung.de) und zum Kostenrecht. Er hat Jura an der Ludwig-Maximilians-Universität München studiert und wurde dort zum Dr. iur. promoviert. Er war Teilnehmer des 23. Lehrgangs für Verwaltungsführung.
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Stand 04.01.2021