Um die Verwaltungsabläufe "ins Werk zu setzen", bedarf es zahlreicher Instrumente, also Werkzeuge, die Inhalte transportieren, sog. Content Management Systeme.
Grundbaustein jedes Prozesses innerhalb der Personalabteilung ist ein sog. Content Management System (CMS) (Inhaltsverwaltungssystem), also ein Instrument (=System) zur Verwaltung (= Management in Form der Anzeige und ggf. der regelbasierten Bearbeitung) von personenbezogenen Daten (=Content). Das einfachste CMS in der analogen Variante ist die papiergebundene (Personal-)Akte. In der digitalen Variante ist es z.B. die digitale Personalakte, das Bezügeabrechnungsverfahren oder die elektronische Zeiterfassung.
Die CMS bestehen aus zwei Grundbausteinen:
1. Die Personalakte (in der analogen oder der digitalen Form)
2. Die Personalverwaltungssysteme (in der analogen oder der digitalen Form).
Hauptgrund für die Unterscheidung ist nicht eine funktionale und technische Abgrenzung. Auch die Personalakte lässt sich nämlich als CMS zur Personaldatenverwaltung begreifen. Hauptgrund ist vielmehr die unterschiedliche rechtliche Behandlung: Für die Personalakte (in der analogen oder der digitalen Form) gelten die personalaktenrechtlichen Vorschriften vollumfänglich und unmittelbar. Für die Personalverwaltungssysteme gelten sie demgegenüber nur teilweise und nur entsprechend.
Häufig wird freilich gleichwohl vertreten, dass sie auch für die sonstigen Formen der Personaldatenverwaltung oder der Personalbearbeitungsverwaltung gelten würden. Das ist unzutreffend. Die personalaktenrechtlichen Vorschriften gelten ausschließlich für die Führung der Personalakte. Sie sind kein allgemeines „Beamtendatenschutzrecht“ und passen in Teilen ohnehin nicht für die sonstigen Formen der Personaldatenverwaltung oder der Personalbearbeitungsverwaltung. Vor allem sind die verschiedenen Formen der Personaldatenverwaltung außerhalb der Personalakte auch keine Personalnebenakte, da sie gerade andere Zwecke als die Personalakte verfolgen. Insbesondere gelten die beiden zentralen Grundsätze des Personalaktenrechts - die Personalaktenvollständigkeit und die Personalaktenwahrheit - für die Personalverwaltungssysteme nicht: Erstens ist nicht erforderlich, dass alle Informationen, die in der Personalakte vorhanden sind, auch im Personalverwaltungssystem vorgehalten werden müssen (kein Grundsatz der Vollständigkeit). Und zweitens ist das Personalverwaltungssystem gerade auf Abänderbarkeit der Daten angelegt, während die Personalakte zwingend unveränderlich sein muss (kein Grundsatz der Unveränderlichbarkeit als Ausprägung der Personalaktenwahrheit).
Personalakte |
Personaldatenverwaltungssystem |
Personenbindung |
gesamter Personalkörper |
Metadaten- und ggf. Volltextsuche |
Datenauswertung / Suchfunktion über Infotypen |
Unveränderbarkeit der Unterlagen |
Veränderbarkeit der Daten |
Vollständigkeit |
Kein Vollständigkeitsgrundsatz |
Ausschließlich PA-Daten (unmittelbarer innerer Zusammenhang) |
Auch PA-Daten iwS und Sachaktendaten |
images |
Nur Daten, keine images (mit Anmerkungen oder Änderungen in Vermerkentwürfen, Kopien von Urkunden) oder Erklärungen Dritter (Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis) oder Anträge des Beamten |
Singularität |
Keine Singularität (möglichst keine allumfassende Datenbank) |
Unveränderbarkeit der Reihenfolge |
Keine Unveränderbarkeit der Reihenfolge |
„führendes System“ |
Grundsatz der Abhängigkeit |
Berechtigungsstruktur nach gesetzlicher Erforderlichkeit |
Andere Berechtigungsstruktur (zwar nicht mehr Nutzer oder mit größerem Umfang als bei der PA, aber weniger Nutzer – z.B. keine Vorgesetzten – oder geringerer Umfang) |
TOM |
Andere TOM, z.B. Anforderungen an Verfügbarkeit und Wiederherstellbarkeit |
VVT |
Anderes VVT |
Personalverwaltungssysteme (PVS)
Ein CMS bezweckt entweder das Vorhalten, Aufbereiten und Verfügbarmachen von Personaldaten zum Zweck der Datenverwaltung (= Personaldatenverwaltung, PDV). Oder es dient primär der Bearbeitung eines Einzelfalls (Sachverhaltsfeststellung, Bearbeitung, Entscheidung, Bekanntgabe) haben (= Personalbearbeitungsverwaltung, PBV).
Die Digitale Personaldatenverwaltung (PDV)
Die digitale Personaldatenverwaltung hat zum Gegenstand, die über einen Beschäftigten vorhandenen Personaldaten zu speichern, abrufbar zu machen und ggf. für eine maschinelle Auswertung aufzubereiten. Sie ruht ihrerseits auf drei bzw. vier Säulen der dazu notwendigen Datenbanken:
Personaldatenbanksystem
Spezielle Datenbanken
zur Erfassung der Personaldaten der gesamten Belegschaft, z.B. von SAP.
Standard-Datenbanksoftware
Im Bürobereich üblicherweise eingesetzte Standardsoftware, z.B. Windows-Explorer (mit word- oder excel-Dateien) oder onenote, mit der bestimmte Informationen eines Einzelfalls gefunden werden können.
Registratursoftware
Gesonderte Registratur für den Posteingang und -ausgang.
Die Digitale Personalbearbeitungsverwaltung (PBV)
Die digitale Personalbearbeitungsverwaltung hat zum Gegenstand, die einzelnen Arbeitsschritte im Rahmen der Personalarbeit digital abzubilden. Die jeweilige Software hat dabei stets auch ein Element der Dokumentation, also der PDV. Beispiele:
Elektronische Zeiterfassung
Elektronische Reisekostenabrechnung
Elektronische Bezügezahlung
Elektronische Beihilfefestsetzung
Elektronische Verfügungserstellung und elektronischer workflow.
Elektronischer Informationsaustausch per E-Mail oder Kollaborationsplattformen.
Personaldaten- verwaltungssystem |
Personalbearbeitungs- verwaltungssystem |
|
Integrierte Prüfungs- und workflow-Elemente |
Abhängigkeit von der PA |
Datenunabhängigkeit |
Personalaktenrecht teilweise |
Kein Personalaktenrecht |
- |
Zusätzliche Regeln für Bearbeitung |
Für die CMS, die sich auf die Datenanzeige beschränken, gilt, dass sie ausschließlich Daten enthalten dürfen, die bereits in der Personalakte enthalten sind (Grundsatz der Datenabhängigkeit von der Personalakte). Demgegenüber dürfen die CMS, die auch der Bearbeitung eines Einzelfalls dienen, auch Daten beinhalten, die nicht in der Personalakte enthalten sind (Grundsatz der Datenunabhängigkeit von der Personalakte), vor allem auch deshalb, weil sie Personalaktendaten erst generieren. Hintergrund ist, dass bei den "Daten-CMS" eine funktionale Ähnlichkeit zur Personalakte besteht, während bei den "Bearbeitungs-CMS" eine größere funktionale Ähnlichkeit zu Sachakten besteht.
Für die Managementsysteme, die eine regelbasierte Bearbeitung zum Gegenstand haben, gelten darüber hinaus besondere Vorschriften, z.B. die Erlaubnis zur vollständigen "Dunkelverarbeitung" nur bei Antragsverfahren ohne Antragsabweichung.
Instrument |
Funktion |
Personalakte |
Vorgangsdokumentation |
Personaldatenverwaltungssysteme: |
|
Personaldatenbank |
Auswertbarkeit |
Registratur |
Dokumentation des Schriftverkehrs |
Standard-Datenbanksoftware |
Muster / Entwürfe / Vorbereitung |
Personalbearbeitungssysteme |
Prüfungsassistenz und workflow |
Der Autor der Website:
Dr. Michael Luber, LL.M.Eur. ist Leitender Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Er ist Leiter des Personal- und Grundsatzreferats der Personalabteilung des Ministeriums und stellvertretender Abteilungsleiter. Zuvor war er u.a. in der Bayerischen Staatskanzlei tätig. Herr Dr. Luber arbeitet an verschiedenen beamtenrechtlichen (Online-)Kommentaren mit und ist Mitautor von Monographien zum Neuen Dienstrecht in Bayern, zum Amtshaftungsrecht (www.staats-haftung.de) und zum Kostenrecht. Er hat Jura an der Ludwig-Maximilians-Universität München studiert und wurde dort zum Dr. iur. promoviert. Er war Teilnehmer des 23. Lehrgangs für Verwaltungsführung.
Die Website ist privat erstellt und nicht als dienstliche Äußerung zu verstehen.
Stand 01.03.2021