Begriff der Personalakte 

 

 

  

Rechtsgrundlagen der Personalaktenführung:

 

·       § 50 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

 

·       §§ 106 bis 115 Bundesbeamtengesetz (BBG)

 

 

 

Begriff der Personalakte:

 

Als Personalakte im formellen Sinne gilt eine Sammlung von Informationen über das Dienstverhältnis eines Beamten, die in einer Akte zusammengefasst sind, wobei die Summe aller Akten, Ordner, Hefter und Blattsammlungen, die der Dienstherr als Personalakte gekennzeichnet hat, gemeint ist.

 

Keine Personalakten sind Prüfungsakten, Sicherheitsakten, Kindergeldakten und andere Sachakten.