Begriff der Personalakte
Rechtsgrundlagen der Personalaktenführung:
· § 50 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
· §§ 106 bis 115 Bundesbeamtengesetz (BBG)
Begriff der Personalakte:
Als Personalakte im formellen Sinne gilt eine Sammlung von Informationen über das Dienstverhältnis eines Beamten, die in einer Akte zusammengefasst sind, wobei die Summe aller Akten, Ordner, Hefter und Blattsammlungen, die der Dienstherr als Personalakte gekennzeichnet hat, gemeint ist.
Keine Personalakten sind Prüfungsakten, Sicherheitsakten, Kindergeldakten und andere Sachakten.
Der Autor der Website:
Dr. Michael Luber, LL.M.Eur. ist Leitender Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Er ist Leiter des Personal- und Grundsatzreferats der Personalabteilung des Ministeriums und stellvertretender Abteilungsleiter. Zuvor war er u.a. in der Bayerischen Staatskanzlei tätig. Herr Dr. Luber arbeitet an verschiedenen beamtenrechtlichen (Online-)Kommentaren mit und ist Mitautor von Monographien zum Neuen Dienstrecht in Bayern, zum Amtshaftungsrecht (www.staats-haftung.de) und zum Kostenrecht. Er hat Jura an der Ludwig-Maximilians-Universität München studiert und wurde dort zum Dr. iur. promoviert. Er war Teilnehmer des 23. Lehrgangs für Verwaltungsführung.
Die Website ist privat erstellt und nicht als dienstliche Äußerung zu verstehen.
Stand 01.03.2021