Die Bedeutung des Datenschutzrechts ist außerordentlich hoch. Speziell im Beschäftigtenkontext hat es einen nochmals gesteigerten Wert, weil es hier zugleich auch um Arbeitnehmerschutzrecht geht.

 

Wirksamer Datenschutz ist nicht allein eine Frage gesetzlicher Regelungen, sondern verlangt ein verantwortungsbewusstes Handeln aller Beschäftigten, die personenbezogene Daten verarbeiten. Er gehört zu den unverzichtbaren Grundbedingungen für die Gewährleistung persönlicher Freiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1983 im sogenannten Volkszählungsurteil festgestellt, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ umfasst. Dieses „Grundrecht auf Datenschutz“ gewährleistet jedermann die Befugnis,

grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Darauf aufbauend hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2008 aus der Verfassung das sogenannte IT-Grundrecht abgeleitet. Dieses

Grundrecht gewährleistet die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und soll den Schutz der Privatsphäre erweitern. Schließlich können Dritte weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit von Nutzern treffen oder Verhaltensprofile bilden, wenn sie auf digitale Datenbestände in Form von Texten, Bildern oder Tondateien zugreifen.

 

  

 

Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen

 

Datenschutzrechtliche Regelungen finden sich in den verschiedensten Bereichen.

  1. Steuerrecht: Lohnsteuer § 39 Abs. 8 und 9 EStG,
  2. Sozialdaten: für die Verwendung der Sozialversicherungsnummer durch den Arbeitgeber § 18f SGB IV
  3. § 26 BDSG
  4. Dienstvereinbarungen (in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDSG ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Verarbeitung von Beschäftigtendaten auch auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig ist. Dazu gehören Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen (vgl. Erwägungsgrund 155 zur DSGVO). Die entsprechenden Regelungen müssen aber die inhaltlichen Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 DSGVO beachten.) 
  5. Art. 88 DSGVO
  6. Tarifverträge