Führung der Personalakten der Arbeitnehmer (Beschäftigten)

 

 

 

 

Im Gegensatz zu den umfassenden Regelungen bezgl. der Führung für die Personalakten der Beamten existierten für die Personalaktenführung der Beschäftigten nach dem TVöD fast keine Regelungen. Dort ist lediglich das Recht auf Einsicht in die Personalakte und die Pflicht zur Anhörung vor Aufnahme negativer Vorgänge in die Personalakte festgelegt.

 

 

 

 

 

1. Allgemeines

Für die Führung von Personalakten gelten die Bestimmungen der §§ 106 bis 115

Bundesbeamtengesetz (BBG). Die Vorschriften sind für Tarifbeschäftigte

sinngemäß anzuwenden.