Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten (§ 114 BBG)

 

 

 

 

 

 

Regelungen zu Personalverwaltungssystemen, nicht zur elektronischen Personalakte

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

 

 

Art. 111 BayBG Einsatz automatisierter Verfahren

 

(1) 1Für die in Art. 103 genannten Zwecke dürfen automatisierte Verfahren eingesetzt werden, in denen auch Personalaktendaten verarbeitet werden dürfen. 2Werden Personalaktendaten verarbeitet, sind insoweit die Art. 103 sowie 108 bis 110 entsprechend anzuwenden. 3Personalaktendaten im Sinn des Art. 105 dürfen zudem nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.

(2) 1Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag des Beamten oder der Beamtin vollständig entsprochen wird. 2Die Kürzung auf Grund der Regelung in Art. 96 Abs. 3 Satz 5 ist insofern unschädlich. 3Dem Beamten oder der Beamtin sind die über ihn oder sie in einem automatisierten Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Daten auf Verlangen mitzuteilen. 4Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.

 

 

 

 

 

§ 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten

 

(1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des
§ 111 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 108 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder dem Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

 

 

 

 

 

 

Für die elektronische Verarbeitung von Personalaktendaten gelten alle vorherigen Bestimmungen zum Umgang und den Aufbewahrungsfristen von Personalakten.

 

Bei erstmaliger Speicherung ist dem Beamten die Art der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Daten mitzuteilen und ein Ausdruck auszuhändigen.

 

 

 

2.2. Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten gem. § 114 BBG

 

2.2.1. Allgemeines

Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden. Die Übermittlung automatisiert verarbeiteter Personalaktendaten und die Auskunft aus diesen Daten ist nur nach Maßgabe der Nr. 6.3 zulässig. Dabei ist sicherzustellen, dass nur nach Nr. 6 berechtigte Personen Zugang erhalten können. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

 

2.2.2. Beihilfen, Heilfürsorge und Heilverfahren

Personalaktendaten über Beihilfen, Heilfürsorge und Heilverfahren dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet werden.

 

2.2.3. Medizinische oder psychologische Unterlagen

Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

 

2.2.4. Beamtenrechtliche Entscheidungen

Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

 

2.2.5. Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten

Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder dem Beamten die Art der zu seiner Person gespeicherten Personalaktendaten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.